Zwangsvollstreckung trotz unwirksamer AVE von Tarifverträgen

Quelle: pixabay.com
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Die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen ist nicht deshalb unzulässig, weil die Allgemeinverbindlicherklärungen der anspruchsbegründenden Tarifverträge unwirksam waren. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 9.8.2018 (5 Sa 599/18) entschieden.

Dem Kläger drohte die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Titeln, die ihn zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen aus Tarifverträgen verpflichteten, die zunächst für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Das BAG hat nach Eintritt der Rechtskraft der gegen den Kläger vorliegenden Titel festgestellt, dass die maßgeblichen Allgemeinverbindlicherklärungen unwirksam gewesen sind. Deshalb wandte er sich mit seiner Vollstreckungsabwehrklage gegen die drohenden Maßnahmen. Das blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg.

Die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung hat nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg bereits zur letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen. Deshalb kann sie nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden. Die entsprechende Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht. Nur dann, wenn es sich um noch nicht rechtskräftig abgeschlossene gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung von allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Ansprüchen handelt, kann die Feststellung der Unwirksamkeit der Erklärung Berücksichtigung finden.

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