Zuordnungstarifvertrag für den Betriebsrat

Es ist nicht notwendig, dass alle im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften gemeinsam einen Tarifvertrag abschließen, der eine vom Gesetz abweichende Zuordnung der betriebsverfassungsrechtlichen Einheiten vorsieht (BAG, Beschl. v. 29.7.2009 – 7 ABR 27/08). 

Die Arbeitgeberin schloss im Jahr 2002 mit ver.di einen Tarifvertrag über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung ihrer Betriebsstätten nach § 3 Abs. 1 BetrVG. Vor der Betriebsratswahl 2006 versuchte ver.di erneut, einen Zuordnungstarifvertrag abzuschließen. Die Arbeitgeberin hatte aber bereits zuvor mit einer anderen Gewerkschaft einen solchen geschlossen. Ver.di focht die Wahl an.

 

Die Vorinstanzen gaben dem Antrag statt, nicht jedoch das BAG. Nach seiner Ansicht war es nicht erforderlich, ver.di am Abschluss des Zuordnungstarifvertrags zu beteiligen. Allerdings könnte er aus anderen Gründen unwirksam sein, die das LAG nicht geprüft hatte. Der Senat verwies die Sache deshalb zurück.

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