Zeiterfassung: Kein Drei-Minuten-Takt für Taxifahrer

Quelle: pixabay.com
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Ein Taxiunternehmer kann von seinen Fahrern nicht verlangen, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 30.8.2018 (26 Sa 1151/17) entschieden.

Ein Taxifahrer hatte von seinem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn auch für Standzeiten im Laufe des Arbeitstages verlangt. Das Unternehmen war der Auffassung, es habe sämtliche von dem Zeiterfassungssystem im Taxi erfassten Arbeitszeiten vergütet, mehr sei nicht angefallen. Zur Zeiterfassung muss vom Fahrer im Falle einer Standzeit stets nach jeweils drei Minuten eine Taste gedrückt werden, ansonsten wird die Standzeit nicht als Arbeits-, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst. Der Arbeitnehmer machte geltend, er habe auch ohne diese Betätigung für Standzeiten Anspruch auf den Mindestlohn, da er sich zu diesen Zeiten stets zur Aufnahme von Fahrgästen bereitgehalten habe. Ein Betätigen der Signaltaste sei nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen.

Das Arbeitsgericht Berlin und dem folgend das LAG Berlin-Brandenburg haben einen Anspruch auf den Mindestlohn auch für Standzeiten ohne Betätigung der Signaltaste bejaht. Danach handelt es sich um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten. Die Weisung, eine Taste zur Bestätigung der Arbeitsbereitschaft alle drei Minuten zu drücken, sei nicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gedeckt und in Abwägung der beiderseitigen Belange unverhältnismäßig. Dass es sich bei den nicht erfassten Standzeiten nicht um Pausenzeiten handeln könne, werde auch an der Verteilung der Zeiten deutlich. Bei knapp zwölf Stunden zwischen Arbeitsbeginn und -ende entsprächen tatsächlich als Arbeitszeit erfasste Standzeiten von nur elf Minuten, wie sie hier angefallen waren, nicht den Arbeitsabläufen im Taxigewerbe.

Das LAG hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.

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