Wirksamkeit einer Versetzung von Nacht- in Wechselschicht

Quelle: pixabay.com
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Für die Wirksamkeit einer Versetzung ist es nicht erforderlich, dass zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) i. S. v. § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Anordnung (auch) auf Gründe stützt, die den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers betreffen. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 18.10.2017 (10 AZR 47/27) hervor.

Seit 1994 leistete der Kläger bei der Beklagten als Maschinenbediener zunächst Wechselschicht (Frühschicht/Spätschicht). Seit 2005 wurde er überwiegend in der Nachtschicht eingesetzt. 2013 und 2014 war er jeweils an 35 Tagen arbeitsunfähig erkrankt und von Dezember 2014 bis Februar 2015 wegen einer suchtbedingten Therapie arbeitsunfähig. Ein sog. Krankenrückkehrgespräch fand am 25.3.2015 statt. Dieses war weder als BEM-Maßnahme ausgestaltet noch war dies von Seiten des Arbeitgebers beabsichtigt. Der Beklagte ordnete hiernach an, dass der Kläger zukünftig seinen Dienst in Wechselschicht zu erbringen habe. Der Mitarbeiter geht von der Unwirksamkeit der Anordnung aus, weil kein BEM durchgeführt worden sei. Darüber hinaus entspreche die Versetzung nicht billigem Ermessen i. S. v. § 106 GewO, § 315 BGB. Sein Interesse an der Beibehaltung der Nachtschicht sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Arbeitgeber kann hingegen nicht feststellen, dass eine Dauernachtschicht generell gesundheitlich belastender wäre als jede andere Arbeitszeit. Bei Fehlzeiten sei der Kläger in der Wechselschicht leichter zu ersetzen als in der Nachtschicht.
Das ArbG Pforzheim hat die Klage auf Beschäftigung in der Nachtschicht abgewiesen, das LAG Baden-Württemberg hat ihr stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die Durchführung eines BEM ist keine formelle Voraussetzung für eine wirksame Versetzung, selbst dann nicht, wenn die Gründe hierfür auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers abstellen.
Maßgeblich ist, ob die Weisung billigem Ermessen entspricht. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche Umstände des Einzelfalls. Da die Vorinstanz hierzu keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat, wurde die Sache an das LAG Baden-Württemberg zurückverwiesen.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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