Wiederheirat: Chefarzt in katholischem Krankenhaus gekündigt

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Das BAG hat den EuGH zur Klärung der Frage angerufen, ob im Fall der Kündigung wegen einer zweiten Eheschließung – als schwerwiegendem Loyalitätsverstoß gegenüber der Kirche – zwischen Arbeitnehmern unterschieden werden darf, die der katholischen Kirche angehören und solchen, die keiner oder einer anderen angehören (Beschl. v. 28.7.2016 – 2 AZR 746/14 [A]).

Die Trägerin mehrerer Krankenhäuser – institutionell mit der römisch-katholischen Kirche verbunden – kündigte einem ihrer Chefärzte. Dieser war dort seit 2000 tätig. Dem Dienstvertrag lag eine vom Erzbischof von Köln erlassene Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23.9.1993 (GrO 1993) zugrunde. Diese bestimmte u. a., dass eine nach dem Glaubensverständnis der Rechtsordnung der Kirche ungültige Eheschließung einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß darstellt, der auch eine Kündigung rechtfertigen kann. Eine Weiterbeschäftigung war ausgeschlossen, wenn der Verstoß von einem leitenden Mitarbeiter begangen wurde, wozu auch Chefärzte zählen.
Nach einer Scheidung hatte der Arzt 2008 erneut standesamtlich geheiratet. Ende März 2009 kündigte die Trägerin des Krankenhauses das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. September. Der Chefarzt reichte Kündigungsschutzklage ein, denn evangelische Chefärzte seien von der GrO 1993 arbeitsrechtlich nicht betroffen.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, die Revision der Krankenhausträgerin hat das BVerfG aufgehoben (Beschl. v. 22.10.2014 – 2 BvR 661/12) und die Sache an das BAG zurückverwiesen.

Das BAG hat deshalb den EuGH zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf angerufen. Erheblich ist dabei, ob im Fall zwischen Arbeitnehmern, die der katholischen Kirche angehören und solchen, die keiner oder einer anderen angehören, unterschieden werden darf.

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