Welche Sozialversicherung ist bei Entsendung zuständig?

Quelle: pexels.com
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In einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (C-527/16) vertritt Generalanwalt Øe in seinen Schlussanträgen vom 31.1.2018 die Ansicht, dass die Bindungswirkung ausländischer Sozialversicherungsbescheinigungen grundsätzlich so lange im Land eines anderen Mitgliedstaates anhalten soll, bis sie durch das Ausstellungsland widerrufen wurden.

In dem vorgenannten Verfahren beauftragte das österreichische Unternehmen Alpenrind den ungarischen Dienstleister Martin-Meat, Fleischzerlegungen in den Räumlichkeiten von Alpenrind auf österreichischem Boden vorzunehmen. Hierzu entsandte Martin-Meat 250 Mitarbeiter für 23 Monate. Im Folgenden forderten die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) und das Bundesministerium  für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in Wien, dass die Arbeitnehmer in der österreichischen Sozialkasse zu versichern seien. Hierzu sei ein Widerruf der Sozialversicherungsbescheinigungen durch Ungarn erforderlich. Dieser Ansicht schloss sich auch die Verwaltungskommission der EU an. Trotzdem widerrief Ungarn ihre Sozialversicherung nicht. Die SGKK machte dennoch Sozialabgaben an die österreichische Sozialkasse geltend. Hiergegen vertreten Alpenrind und Martin-Meat, dass der ungarische Sozialversicherungsträger zuständig sei, da er bis heute die ausgestellten Papiere nicht widerrufen hätte. Der streitentscheidende österreichische Verwaltungsgerichtshof legte diese Frage nun dem EuGH vor.

Nach Generalanwalt Øe entfaltet ein ausländisches Sozialversicherungsdokument gem. Art. 5 Abs. 1 EG/987/2009 bis zu dem Zeitpunkt Wirkung, solange es nicht widerrufen oder für ungültig erklärt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Verwaltungskommission der EU eine Pflicht zur Rücknahme des Dokuments sieht und der ausstellende Träger es aber nicht widerrufen hat. Sofern personelle Verflechtungen zwischen Entsendungs- und Empfangsbetrieb bestehen, ist jedoch zu prüfen, ob die von ihnen vorgenommenen Entsendungen eine Umgehung darstellt. Dies ist nach Art. 12. Abs. 1  VO EG/883/2004 unzulässig. Danach sind inländische Krankenversicherungen in jedem Fall nach einer Beschäftigung von 24 Monaten zuständig. Einen Rechtsmissbrauch sieht Øe in dieser Konstellation jedoch nicht.

Der Fall hat in ganz Europa für Aufsehen gesorgt und ist von höchster praktischer Relevanz. Zahlreiche Mitgliedsstaaten – unter anderem auch Deutschland – haben im Vorfeld Stellung genommen.

 

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