Voller Urlaubsanspruch bei Wechsel von Voll- in Teilzeit

(c) timo klostermeier / pixelio.de
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Ein Arbeitnehmer behält seinen vollen Urlaubsanspruch, wenn er von Voll- in Teilzeit wechselt, entschied das BAG mit Urteil vom 10.2.2015 (9 AZR 53/14 [F]) und schloss sich damit der Rechtsprechung des EuGH an.

Auf das Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Er wechselte ab Mitte Juli 2010 von einer Voll- in eine Teilzeittätigkeit, so dass er nur noch vier Tage pro Woche arbeitete. Während seiner Vollzeittätigkeit 2010 hatte er keinen Urlaub genommen. Die Arbeitgeberin meinte, weil tariflich für eine Fünftagewoche 30 Urlaubstage vorgesehen waren, dass dem Mitarbeiter nun nur noch 24 Urlaubstage anteilig zustehen. Die Kürzung seiner Urlaubsansprüche hielt der Mitarbeiter für unzulässig. Das ArbG Frankfurt gab ihm Recht. Das Hess. LAG wies die Klage hingegen ab.

Die Revision des Arbeitnehmers war erfolgreich. Nach § 26 Abs. 1 TVöD vermindert sich der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub auf weniger als fünf Tage pro Woche. Die Regelung verstößt aber gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitkräften. Kann ein Beschäftigter vor seinem Wechsel von einer Voll- in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen Urlaub nicht nehmen, darf nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 22.4.2010 – C-486/04) der Arbeitgeber die Zahl der bezahlten Jahresurlaubstage nicht verhältnismäßig kürzen. Deshalb verwarf das BAG seine bisherige Rechtsprechung, nach der die Urlaubstage umzurechnen waren, wenn sich die Anzahl der arbeitspflichtigen Tage verringerte.

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