Verpflichtung zum Aufwendungsersatz nach schwerem Arbeitsunfall

(c) lichtkunst.73 / pixelio.de
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Ein Arbeitgeber kann dazu verpflichtet sein, einer Berufsgenossenschaft die von dieser zu leistenden unfallbedingten Aufwendungen zu erstatten, wenn er gegen die gängigen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat. Das geht aus einem Urteil des OLG Oldenburg vom 23.10.2014 (14 U 34/14) hervor.

Die Arbeiter eines Fachbetriebs sägten ca. 5 qm große Löcher in die Platten eines Flachdachs und bedeckten die gesamte Fläche anschließend mit Dampfsperrfolie. So waren die Löcher nicht mehr sichtbar. Als ein weiterer Mitarbeiter das Dach betrat, stürzte er mehr als drei Meter in die Tiefe. Dabei verletzte er sich so schwer, dass er heute vollständig erwerbsgemindert ist und in einem Pflegeheim lebt. Die Berufsgenossenschaft erbrachte als gesetzlicher Unfallversicherer des beklagten Betriebs für das Opfer Leistungen i. H. v. 1.000.000 Euro. Dieses Geld sowie die künftig entstehenden Aufwendungen verlangt sie nun vom Arbeitgeber zurück. Das LG wies die Klage ab, das OLG hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Vorinstanz hat nun darüber zu entscheiden, wie hoch die Aufwendungen tatsächlich sind.

Der Beklagte haftet der Berufsgenossenschaft für die zu erstattenden Aufwendungen. Er ließ seine Arbeitnehmer Bauarbeiten ohne Sicherheitsvorkehrungen durchführen und verstieß so gegen Unfallverhütungsvorschriften. Hiernach hätte man Absturzsicherungen anbringen müssen. Selbst wenn dies auf dem Dach nicht möglich gewesen wäre, hätten die Verantwortlichen unter den Löchern ein Gerüst installieren können. Das bewusste Unterlassen der Sicherungsmaßnahmen stellt ein grobes Verschulden dar. Die Notwendigkeit zur Beseitigung des Gefahrenpotenzials dränge sich laut der Richter geradezu auf. Zudem erhöhte sich die Gefahr durch die aufgebrachte Dampfsperre, die die Öffnungen nachträglich noch verdeckte.

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