Vergütung von Reisezeiten bei Entsendung

Quelle: pxabay.com
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Die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten sind wie Arbeit zu vergüten, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsendet. Das hat das BAG in einem Urteil vom 17.10.2018 (5 AZR 553/17) entschieden.

Ein bei einem Bauunternehmen beschäftigter technischer Mitarbeiter ist nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, auf verschiedenen – auch im Ausland gelegenen – Baustellen tätig zu werden. Von August bis Oktober 2015 war er nach China entsandt. Für die Hin- und Rückreise buchte ihm der Arbeitgeber auf seinen Wunsch statt eines Direktflugs (Economy-Class) einen Flug in der Business-Class mit einem Zwischenstopp in Dubai. Für diese vier Reisetage wurde dem Mitarbeiter die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung von jeweils acht Stunden gezahlt. Dies hielt er für ungerechtfertigt und forderte in seiner Klage die Vergütung für weitere 37 Stunden. Entsprechend wie Arbeit zu vergüten sei die gesamte Reisezeit von der Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle (und zurück). Mit diesem Begehren scheiterte er zunächst in der ersten Instanz, das LAG Rheinland-Pfalz hingegen gab der Klage statt. Teilweise Erfolg hatte wiederum die Revision des beklagten Arbeitgebers gegen dieses Urteil.

Das BAG hat entschieden, dass bei Entsendung des Arbeitnehmers die Reisen ins Ausland und von dort zurück im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Deshalb sind diese Zeiten i. d. R. wie Arbeit zu vergüten. Als in diesem Sinne erforderlich anzusehen sind die Reisezeiten, die bei einem Flug in der Economy-Class anfallen. Da das LAG Rheinland-Pfalz keine ausreichenden Feststellungen zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeit des Klägers getroffen hat, konnte das BAG nicht abschließend entscheiden und hat die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

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