Urlaub: EuGH kippt wieder deutsches Recht

(c) tokamuwi / pixelio.de
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Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bleibt über den Tod hinaus bestehen. Der Betroffene muss vor seinem Ableben keinen Antrag auf Abgeltung stellen. Der EuGH hat mit diesem Urteil vom 12.6.2014 (C-118/13) wieder einmal die bisherige deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung des BAG für unvereinbar mit europäischen Recht erklärt.

Der Verstorbene hatte von August 1998 bis zu seinem Tod im November 2010 bei einem deutschen Lebensmittelunternehmen gearbeitet. 2009 erkrankte er schwer und war mit Unterbrechungen bis zu seinem Ableben arbeitsunfähig. Die Forderung der Witwe nach Abgeltung der verbliebenen 140,5 Tage offenen Jahresurlaubs wies die ehemalige Arbeitgeberin zurück. Daraufhin klagte die Frau erfolglos beim ArbG. In der Berufungsinstanz legten die Richter des LAG Hamm das Urteil dem EuGH mit den Fragen vor, ob der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub beim Tod des Arbeitnehmers in seiner Gesamtheit untergeht und der Abgeltungsanspruch allein an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist. Nach der Richtlinie 2003/88/EG hat jeder Beschäftigte Anspruch auf vier Wochen bezahlten Jahresurlaub. Diese Erholungszeit darf nicht durch finanzielle Vergütung ersetzt werden, außer das Arbeitsverhältnis endet.

Die Luxemburger Richter betonten, dass der Anspruch auf Mindestjahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts ist und auch den Anspruch auf Bezahlung umfasst. Eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs führen. Die Abgeltung hängt auch nicht davon ab, dass der Verstorbene vor seinem Tod einen Antrag stellt. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG steht damit § 7 Abs. 4 BUrlG entgegen und der entsprechenden Rechtsprechung des BAG (bspw. Urt. v. 12.3.2013 – 9 AZR 532/11, AuA 5/14, S. 311 und v. 20.99.2011 – 9 AZR 416/10).

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