Unwiderrufliche Freistellung für Höhe des Arbeitslosengeldes relevant

Quelle: pixabay.com
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Eine während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes in die Berechnung einzubeziehen (BSG, Beschl. v. 30.8.2018 –B 11 AL 15/17 R).

Die Klägerin hatte mit ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen. Vereinbarungsgemäß wurde sie für ein Jahr unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Das Unternehmen zahlte in diesem Zeitraum die monatliche Vergütung weiter. Die Klägerin hatte sich verpflichtet, der Arbeitgeberin in der Freistellungsphase unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen sowie zur Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Sie bezog nach Ende des Arbeitsverhältnisses für knapp elf Monate Krankentagegeld. Im Anschluss daran bewilligte die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld, wobei sie die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung außer Betracht ließ; die Klägerin sei faktisch bereits seit ihrer Freistellung aus der Beschäftigung ausgeschieden.
Das SG Gelsenkirchen wies die dagegen gerichtete Klage ab, das LSG Nordrhein-Westfalen gab ihr statt.

Dem folgte im Ergebnis auch das BSG. Der Klägerin steht Arbeitslosengeld nach einer Bemessungsgrundlage unter Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung zu. Maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung i. S. d. § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn.

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

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