Unangemessene Benachteiligung in Versorgungsregelung

Quelle: pixabay.com
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Eine in eine AGB eingebundene Versorgungsregelung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie ein Entfallen der Hinterbliebenenversorgung für den Fall vorsieht, dass im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Eine solche Regelung benachteiligt den Versorgungsberechtigten nach einem Urteil des BAG vom 19.2.2019 (3 AZR 150/18) unangemessen.

Der Ehemann der Klägerin ist im Jahr 2015 verstorben. Diesem war von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Hiernach entfällt die Witwenversorgung, wenn eine Ehe zum Todeszeitpunkt nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Die Ehe der Klägerin wurde im Jahr 2011 geschlossen. Sie hält den Ausschluss der Witwenversorgung für unwirksam. Die Klage auf Zahlung der Witwenrente ab Mai 2015 wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision hatte hingegen Erfolg.

Wird seitens des Arbeitgebers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt, entspricht es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass Ehepartner abgesichert sind. Eine einseitige Einschränkung des Personenkreises zulasten des Arbeitnehmers unterliegt bei Verwendung von AGBs der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Einschränkung, dass der Arbeitnehmer zum Todeszeitpunkt mit seiner Partnerin mindestens zehn Jahre verheiratet gewesen sein muss, führt zu einer Abweichung von der die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik. Die hier festgeschriebene Ausschlussklausel orientiert sich an einer willkürlich gegriffenen Zeitspanne ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und verfolgten Zweck. Hieraus ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten. Der Zweck der Hinterbliebenenversorgung ist durch diese zehnjährige Mindestehedauer gefährdet.

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