Überstunden-Ausgleich: Arbeitgeber darf Freizeit anordnen

Source: pixabay.com
Source: pixabay.com

Überstunden dürfen mit bezahlter Freizeit ausgeglichen werden. Erkrankt ein Arbeitnehmer während einer solchen Freistellung, bleibt der Zeitausgleich wirksam. Das entschied das LAG Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 19.11.2015 (5 Sa 342/15).

Ein Industriemechaniker erhielt die ordentliche Kündigung. Etwa drei Monate hatte man ihn deshalb bezahlt von der Arbeitspflicht freigestellt, um 472 Überstunden abzubauen. Während dieser Zeit erkrankte er jedoch arbeitsunfähig. Er verlangte eine Gutschrift i. H. v. 66,75 Stunden auf sein Arbeitszeitkonto für diese Zeit.

Das LAG entschied, dass die Erkrankung während der Freistellung auf deren Wirksamkeit keinen Einfluss hat. Nach der Rechtsprechung des BAG erfüllt der Arbeitgeber einen Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht. Erkrankt er im Freistellungszeitraum, trägt grundsätzlich er das Risiko, seine Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können. Weil hier ein Arbeitszeitkonto vereinbart war, durfte das Unternehmen die Überstunden nach der ordentlichen Kündigung durch bezahlte Freizeit ausgleichen. Der Arbeitgeber darf dies im Rahmen seines Direktionsrechts einseitig festlegen. Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG scheidet aus, weil die Anrechnung von Krankentagen auf den Jahresurlaub eine Ausnahmeregelung ist. Ein Verstoß gegen das EntgFG liegt ebenfalls nicht vor. Der Anspruch setzt voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit alleinige Ursache für die ausgefallene Arbeitsleistung ist. Das war hier nicht der Fall.

Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Testen Sie AuA-PLUS+ 2 Monate kostenfrei inkl. unbegrenzten Zugriff auf alle Premium-Inhalte, die Arbeitsrecht-Kommentare und alle Dokumente der Genios-Datenbank.

Printer Friendly, PDF & Email

Nach Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 4.5.2022 – 23 Sa 1135/21) sind bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs nach dem Tarifvertrag für

Der tarifliche Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, der an die Stelle des Anspruchs auf ein tarifliches Zusatzgeld nach dem TV T-ZUG tritt, wird

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen (BAG, Urt. v. 30

Die Idee des sog. „Menstruationsurlaubs“ für Arbeitnehmerinnen hat in den letzten Jahren sehr viel Aufmerksamkeit erhalten. Während in einigen

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet, um die Frage klären

Über die Arbeitszeiterfassung wurde zuletzt im Zusammenhang mit einem Gesetzentwurf von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil diskutiert. Zwar wurden