Bei einem zum Eintritt in die Rente zu leistenden Übergangszuschuss handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die damit durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) im Insolvenzfall abzusichern ist.
Bei der insolventen Arbeitgeberin des ehemals beschäftigten Klägers galt eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung eines Übergangszuschusses. Danach sollte während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs eine Zusatzzahlung erfolgen, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar an die aktive Zeit pensioniert wird. Der beklagte PSV meinte, er müsse nicht für den Übergangszuschuss einstehen, weil er keine Leistung der Altersvorsorge sei.
Hiergegen wandte des BAG (Urt. v. 20.3.2018 – 3 AZR 277/16) nun ein, die streitige Leistung sehr wohl an ein vom Betriebsrentengesetz erfassten Risiko anknüpft. Der Übergangszuschuss dient nicht der Überbrückung bis zum Renteneintritt; vielmehr soll er den Lebensstandard mit Eintritt in den Ruhestand verbessern. Damit liegt ein Versorgungscharakter vor und der Zuschuss stellt abzusichernde Altersvorsorge dar.
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