TVöD-K: Samstag ist Werktag

Quelle: pixabay.com
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Nach einem Urteil des BAG (v. 20.9.2017 – 6 AZR 143/16) ist der Samstag ein Werktag i. S. v. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K).

Die Klägerin ist als Krankenschwester in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung. Die Klägerin arbeitet nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens wird sie an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt.
Am 1.1. und 24.12.2011 hatte die Krankenschwester dienstplanmäßig frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Die Beklagte hatte für diese Tage keine Sollstundenreduzierung vorgenommen, da ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei. Die Klägerin meinte hingegen, ihre Sollarbeitszeit vermindere sich für beide Tage um jeweils 7,7 Stunden.
Das ArbG Elmshorn und das LAG Schleswig-Holstein gaben ihrer Klage im Wesentlichen statt.

Die Revision der Beklagten vor dem BAG hatte keinen Erfolg.
Der TVöD-K sieht für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vor, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Ohne diese Regelungen müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten zur Erreichung der vollen Vergütung die am (Vor-)Feiertag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ableisten.
Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich nach Ansicht der Erfurter Richter, dass der Samstag als Werktag i. S. v. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K anzusehen ist.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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