Tätigkeit im Beamtenverhältnis wird nicht angerechnet

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Laut einem Urteil des BAG vom 29.6.2017 (6 AZR 364/16) liegt kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor, wenn ein Beamtenverhältnis nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen wird.

Eine beim beklagten Land Nordrhein-Westfahlen seit 2013 beschäftigte Lehrerin war zuvor über 13 Jahre verbeamtete Lehrkraft in Thüringen. Diese Zeit will sie als Beschäftigungszeit i. S. v. § 34 Abs. 3 TV-L festgestellt wissen. Bei einem Wechsel der Beschäftigten innerhalb des Geltungsbereichs des TV-L werden Zeiten anderer Arbeitgeber nach Satz 3 der Vorschrift als Beschäftigungszeit anerkannt. Nach Meinung der klagenden Lehrerin knüpfe § 34 Abs. 3 TV-L an die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 BAT an, die Beamtenverhältnisse berücksichtigte. Das ArbG Arnsberg und das LAG Hamm wiesen die Klage ab, die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.

Dass § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L ausschließlich Arbeitsverhältnisse bei andern Arbeitgebern im Geltungsbereich des TV-L berücksichtigt, ergibt sich aus dem Wortlaut, Zusammenhang und Zweck der Norm. TV-L und TVöD wurden aus dem BAT und BAT-O entwickelt, hieraus lässt sich schließen, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der strittigen Beschäftigungszeit ausnehmen wollten. Andernfalls wäre eine nach § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen worden. Für eine Analogie ist deshalb kein Raum.
Der Ausschluss der Begünstigung verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschäftigungsverhältnisse im Geltungsbereich des TV-L und Tätigkeiten im Beamtenverhältnis sind nicht miteinander vergleichbar, denn die Tarifvertragsparteien haben einen weiten Gestaltungsspielraum. Zudem ist kein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV erkennbar. Die noch weiter zurückliegenden Arbeitsverhältnisse der Klägerin in den Jahren 1998 bis 2002 mit dem Land Brandenburg und dem Freistaat Thüringen konnten ebenfalls nicht in die begehrte Beschäftigungszeit einbezogen werden. Die Pädagogin wechselte nämlich nicht direkt hieraus in das Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen. Dazwischen lag das Beamtenverhältnis.

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