Systemgastronomie: Filialleiter in Betriebsrat gewählt

Quelle: pixabay
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Ein Filialleiter aus der Systemgastronomie ist nach einem am 23.7.2018 erschienenen Beschluss des ArbG Neumünster vom 27.6.2018 (3 BV 3a/18) nicht zwingend ein leitender Angestellter und kann in den Betriebsrat gewählt werden.

Die Arbeitgeberin ist bundesweit mit zahlreichen Filialen in der Systemgastronomie vertreten. Sie hat mit der zuständigen Gewerkschaft einen Tarifvertrag abgeschlossen. Dieser sieht vor, dass Filialmitarbeiter in Teilregionen jeweils einen gemeinsamen Betriebsrat wählen. Das Betriebsratsmitglied einer dieser Teilregionen war Filialleiter und hatte zum Zeitpunkt des Eintritts in das Gremium keine Befugnis, gegenüber den ihn unterstellten Mitarbeitern Arbeitgeberentscheidungen zu treffen. Später wurde seine Stellenbeschreibung angepasst. Seither war er selbstständig Einstellungs- und Entlassungsbefugt gegenüber den Angestellten in der betreuten Filiale. Eine an ihn überreichte Personalvollmacht hatte er jedoch nicht gegengezeichnet. Streitig war im Nachgang, ob der Filialleiter tatsächlich selbstständig Einstellungs- und Entlassungsentscheidungen getroffen hat. In der aktuellen Betriebsratswahl wurde er erneut in das Gremium und hiernach zu dessen Vorsitzenden gewählt. Daraufhin hat die Arbeitgeberin die Wahl angefochten. Sie sei unrechtmäßig, da der Filialleiter leitender Angestellter i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG sei. Dem folgte das ArbG Neumünster nicht.

Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich nach Auffassung des Gerichts nicht der Status eines leitenden Angestellten. Hiernach kann er gerade nicht selbstständig Einstellen oder Entlassen. Eine einvernehmliche Abänderung des Arbeitsvertrags ist nicht ersichtlich. Die Arbeitgeberin hatte kein Recht, den Status des Filialleiters einseitig zu ändern. Eine etwaige Personalkompetenz bezieht sich nur auf die eigene Filiale, die aber für sich allein aufgrund der Teilregion mit einer Vielzahl von Filialen nicht hinreichend bedeutsam ist. So konnte nicht der Status eines leitenden Angestellten begründet werden.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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