Stundenweise Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 3 TVöD

Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen zwei oder mehre Rufbereitschaften an, die jeweils weniger als zwölf Stunden umfassen, liegen im tariflichen Sinne mehrere stundenweise Rufbereitschaften nach § 8 Abs. 3 Satz 6 und 7 TVöD vor. Der Arbeitgeber hat hierfür nur die Stundenvergütung von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts nach § 8 Abs. 3 Satz 8 TVöD zu zahlen – und nicht die Tagespauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD (BAG, Urt. v. 5.2.2009 – 6 AZR 114/08).

 Der Kläger leistete für die beklagte Stadt zwischen dem 17.12.2005 und dem 1.3.2006 siebenmal zwei Rufbereitschaften an einem Kalendertag oder innerhalb von 24 Stunden. Dazwischen lagen jedes Mal mehrere Stunden. Selbst wenn man alle Rufbereitschaften innerhalb von 48 Stunden zusammenrechnet, dauerten sie nie zwölf Stunden. Die beklagte Stadt stufte sie als stundenweise Rufbereitschaften ein und zahlte das tarifliche Stundenentgelt je angeordneter Stunde. Der Kläger war der Ansicht, ihm stehe für derartige Rufbereitschaften die Tagespauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD zu.

Seine Klage war in allen Instanzen erfolglos. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 6 bis 8 TVöD kann der Beschäftigte bei einer stundenweisen Rufbereitschaft ein Entgelt je Stunde von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts verlangen. Die Rufbereitschaft beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mitarbeiter verpflichtet ist, die Arbeit auf Abruf aufzunehmen und endet, wenn die Verpflichtung endet. Bestimmt der Arbeitgeber, dass ein Mitarbeiter an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen mehrere jeweils weniger als zwölf Stunden dauernde Rufbereitschaften leisten soll, zwischen denen er frei hat oder die normale Arbeitsleistung erbringt, sind diese stundenweise zu vergüten. Die Voraussetzungen für die tägliche Pauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 5 TVöD liegen nicht vor. 

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