Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich sind verrechenbar

Quelle: pixabay.com
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Das BAG hat in einem Urteil vom 12.2.2019 (1 AZR 279/17) entschieden, dass Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs verrechenbar sind.

Im März 2014 hat die beklagte Arbeitgeberin beschlossen, den Beschäftigungsbetrieb des Klägers stillzulegen. Der Betriebsrat wurde über die damit verbundene Massenentlassung unterrichtet. Im Anschluss – noch vor der Einberufung einer Einigungsstelle zwecks Interessenausgleichs – kündigte die Arbeitgeberin allen Arbeitnehmern. Hiervon war auch der Kläger betroffen. Er erstritt sich vor den Arbeitsgerichten einen Nachteilsausgleich i. H. v. 16.307,20 Euro nach § 113 Abs. 1 und 3 BetrVG. Der zwischenzeitlich seitens der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat vereinbarte Sozialplan sah eine Abfindung i. H. v. 9.000 Euro je Arbeitnehmer vor. Dieser Betrag wurde dem Kläger nicht ausgezahlt, da bereits der Nachteilsausgleich beglichen wurde.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Zahlung der Sozialplanabfindung ab. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Die Nachteilsausgleichszahlung erfüllt auch die Sozialplanforderung. Der Zweck der beiden betriebsverfassungsrechtlichen Leistungen ist weitgehend deckungsgleich. Die Massenentlassungsrichtlinie (98/59/EG) steht dem nicht entgegen.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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