Sonderzahlungen können auf Mindestlohn angerechnet werden

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Das BAG hat entschieden, dass auch Jahressonderzahlungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, auf den Mindestlohn anrechenbar sind, und dadurch für Rechtssicherheit gesorgt (Urt. v. 25.5.2016 – 5 AZR 135/16).
Die Klägerin ist in der Cafeteria des Städtischen Klinikums in Brandenburg an der Havel angestellt. Bis 2015 erhielt sie ein Bruttomonatsgehalt i. H. v. knapp 1.400 Euro (Stundenlohn: gut 8 Euro, also unter dem Mindestlohn), zudem besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Kurz vor Inkrafttreten des MiLoG schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlt die Beklagte der Klägerin allmonatlich neben dem Bruttogehalt nun je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, insgesamt etwas mehr als 1.500 Euro (Stundenlohn: 8,69 Euro, und damit über dem Mindestlohn).

Die Angestellte klagte und machte geltend, Monatsgehalt, Jahressonderzahlungen und die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit müssten auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns i. H. v. 8,50 Euro brutto pro Stunde geleistet werden. Das Urlaubsgeld sei zusätzlich zum Lohn vereinbart und das Weihnachtsgeld belohne die Betriebstreue.
Das ArbG Brandenburg an der Havel wies die Klage ab; das LAG Berlin-Brandenburg sprach der Klägerin Nachtarbeitszuschläge i. H. v. 0,80 Euro brutto zu und wies die Berufung der Klägerin im Übrigen zurück.

Ihre Revision vor dem BAG war erfolglos. Die Klägerin hat keinen Anspruch aufgrund des MiLoG auf ein entsprechend erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen oder erhöhte Lohnzuschläge. Denn der gesetzliche Mindestlohn tritt als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändert diese aber nicht. Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch durch die Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Dies gilt nur nicht für solche Zahlungen, die er ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z. B. Nachtarbeitszuschläge) beruhen. Auch vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen kommt insofern Erfüllungswirkung zu.

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

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