Schadensersatz nach Ablehnung der Wiedereingliederung?

Quelle: pixabay.com
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Der Arbeitgeber kann nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er den betroffenen Beschäftigten entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigen muss. Dem können jedoch Umstände im Einzelfall entgegenstehen, die eine Verweigerung der Zustimmung des Wiedereingliederungsplans rechtfertigen. Das hat das BAG in einem Urteil vom 16.5.2019 (8 AZR 530/17) entschieden.

Der Kläger ist als Technischer Zeichner bei der beklagten Stadt angestellt. Er ist schwerbehindert und war von August 2014 bis einschließlich 6.3.2016 arbeitsunfähig erkrankt. Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung am 21.9.2015 befürwortete die Betriebsärztin in ihrer Beurteilung vom 12.10.2015 eine stufenweise Wiedereingliederung zur vorsichtigen Heranführung an die Arbeitsfähigkeit mit bestimmten Einschränkungen. Der Kläger legte einen Wiedereingliederungsplan seines behandelnden Arztes vom 28.10.2015 vor und beantragte bei der Stadt die stufenweise Wiedereingliederung für den Zeitraum 16.11.2015 bis 15.1.2016. Es waren keine Einschränkungen in der Tätigkeit vorgesehen. Die volle Arbeitsfähigkeit sollte so bis 18.1.2016 gewährleistet sein.
Der Plan wurde von der beklagten Stadt am 5.11.2015 abgelehnt. Der Einsatz des Klägers in seinem bisherigen Aufgabengebiet bzw. Tätigkeitsbereich sei wegen der aufgeführten Einschränkungen nicht möglich. Einem zweiten Wiedereingliederungsplan samt dem Bericht einer Psychologin, die bestätigte, dass keine Einschränkungen bei der Tätigkeit bestehen, stimmte die Stadt zu. Der Wiedereingliederungszeitraum war vorgesehen für die Zeit vom 4.1. bis 4.3.2016. Die Wiedereingliederung war erfolgreich, die volle Arbeitsfähigkeit wurde am 7.3.2016 wiedererlangt. Der Kläger forderte im Anschluss Ersatz der Vergütung, die ihm vom 18.1. bis 6.3.2016 entgangen sei, weil die Stadt ihn nicht nach den Vorgaben des ersten Wiedereingliederungsplans beschäftigt habe.
Das Hessische LAG hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten war erfolgreich.

Die Stadt war nicht verpflichtet, den Kläger nach den Vorgaben des ersten Wiedereingliederungsplans vom 28.10.2015 zu beschäftigen. Nach der bis 31.12.2017 geltenden Fassung von § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX kann der Arbeitgeber zwar verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers so mitzuwirken, dass der Betroffene nach den entsprechenden Vorgaben beschäftigt werden kann. Hier durfte die Arbeitgeberin aber die Zustimmung verweigern, denn es bestand aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12.10.2015 die begründete Befürchtung, dass eine Beschäftigung aufgrund des Gesundheitszustands nach dem Wiedereingliederungsplans nicht möglich ist. Die begründeten Zweifel an der Geeignetheit des ersten Plans konnten auch nicht bis zum Beginn der vorgesehenen Maßnahme ausgeräumt werden.

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