Rechtsprechungsänderung beim Sonderurlaub

Quelle: pixabay.com
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Das BAG hat entschieden, dass für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt bleiben (Urt. v. 19.3.2019 – 9 AZR 315/17). Damit änderte das Gericht seine Rechtsprechung zur Umrechnung.

Die Beklagte hatte der Klägerin wunschgemäß in der Zeit vom 1.9.2013 bis zum 31.8.2014 unbezahlten Sonderurlaub gewährt, der einvernehmlich bis zum 31.8.2015 verlängert wurde. Nach der Beendigung verlangte die Klägerin von der Beklagten, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu bewilligen.
Das ArbG Cottbus wies die Klage ab, das LAG Berlin-Brandenburg verurteilte die Beklagte zur Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub.

Die Revision der Beklagten vor dem BAG war erfolgreich. Die Klägerin hat für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub.
Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer Sechs-Tage-Woche auf 24 Werktage. Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünf-Tag-Woche. Ist die Arbeitszeit auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Beschäftigten eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.

Der 9. Senat hatte diese Umrechnung bei Sonderurlaub bisher nicht vorgenommen. An dieser Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 6.5.2014 – 9 AZR 678/12, - Rdnr. 11 ff.) hält er nicht fest. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Mitarbeiter für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.

Weiterführende Links:
https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/urteile/sonderurlaub-steht...

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