Öffentlicher Dienst: Höchstens fünf freie Tage zur Kindespflege

(c) S.v.Gehren / pixelio.de
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Ein nicht gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer hat nach dem TVöD Anspruch auf bis zu vier Arbeitstage bezahlte Freistellung, wenn ein Kind schwer erkrankt. Bei Erkrankung eines weiteren Kindes, steht ihm noch eine bezahlte Beurlaubung zu. Beide dürfen insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten, entschied das BAG mit Urteil vom 5.8.2014 (9 AZR 878/12).

Ist ein Angestellter im öffentlichen Dienst nicht gesetzlich krankenversichert, hat er nach § 29 Abs. 1 Satz 1 e) bb) i. V. m. Satz 2 TVöD Anspruch auf bis zu vier Arbeitstage Freistellung unter Entgeltfortzahlung, wenn ein Kind unter zwölf Jahren schwer erkrankt, eine andere Person nicht sofort zur Verfügung steht und seine Anwesenheit zur vorläufigen Pflege notwendig sowie ärztlich bescheinigt ist. Eine Beschäftigte im öffentlichen Dienst war vier Arbeitstage wegen der Erkrankung ihres Sohnes (unter 12 Jahre) unter Lohnfortzahlung freigestellt. Einen Monat später erkrankte zudem ihre Tochter (ebenfalls unter zwölf Jahre). Der Arbeitgeber befreite sie einen weiteren Tag von ihrer Arbeitspflicht, lehnte aber die Zahlung der Vergütung dafür ab. Die Klage der Frau wiesen die Vorinstanzen ab, weil der tarifliche Freistellungsanspruch mit maximal vier Arbeitstagen bereits erfüllt gewesen sei.

Die Revision beim BAG war erfolgreich. Erkrankt ein zweites Kind bis zwölf Jahre, ist danach eine Obergrenze von fünf Tagen anzunehmen (wie bei § 616 BGB allgemein anerkannt). Der Klägerin steht damit Entgeltfortzahlung für einen weiteren Tag zu.

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