Mit rückwirkender Heilung war zu rechnen: SokaSiG verfassungsgemäß

Quelle: pixabay.com
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Das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG) vom 16.5.2017 ist nach einem Urteil des BAG vom 20.11.2018 (10 AZR 121/18) verfassungsgemäß.

Geklagt hatte die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK). Es handelt sich um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Sie forderte von dem beklagten Trockenbaubetrieb Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte. Die Beitragsansprüche stützt sie auf den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3.5.2013 in der Fassung vom 24.11.2015 (VTV) sowie auf § 7 Abs. 1 SokaSiG. In den Vorinstanzen war die ULAK erfolgreich. Das LAG Berlin-Brandenburg gab der Klage aufgrund von § 7 Abs. 1 SokaSiG statt. Auch beim BAG drang der Beklagte mit seiner Verteidigung nicht durch, er hatte Revision eingelegt.

Es handelt sich beim SokaSiG nicht um ein verbotenes Einzelfallgesetz i. S. d. Art. 19 Abs. 1 GG. Sichergestellt werden soll mit den Vorschriften nur, dass alle verbleibenden Fälle gleichbehandelt werden. Es ist kein schützenswertes Vertrauen hinsichtlich der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen verschiedener Fassungen des VTV in der Vergangenheit entstanden. Betroffene mussten damit rechnen, dass staatliche Maßnahmen zur rückwirkenden Heilung lediglich formaler Fehler führen und die Allgemeinverbindlicherklärungen wieder wirksam werden.

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