Ministerium missachtete Gesetz bei eigenen Stellenbesetzungen

(c) Niko Korte / pixelio.de
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Die Art der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei drei Stellenbesetzungen im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in den Jahren 2011 und 2012 war nicht rechtmäßig. Das geht aus entsprechenden Urteilen des VG Berlin vom 8.5.2014 (VG 5 K 50.12, VG 5 K 141.12, VG 5 K 412.12) hervor.

In den Jahren 2011 und 2012 sollten die Stellen des Pressesprechers, des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs und des Staatssekretärs besetzt werden. Die Auswahlentscheidungen wurden der Gleichstellungsbeauftragten des Ministeriums hierbei nicht oder nur sehr kurzfristig mitgeteilt. Ihr Einspruch und ein außergerichtliches Einigungsverfahren gegen diese Vorgehensweise scheiterten. Daraufhin klagte sie und rügte, dass sie nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen beteiligt worden sei. Die entsprechenden Vorschriften über ihre Beteiligung seien auch auf Positionen für politische Beamte bezogen.

Das VG gab allen drei Klagen statt. Das BMFSFJ missachte die Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG), welches frühzeitige Beteiligung und umfassende Unterrichtung bei den Entscheidungsprozessen vorsieht. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Willensbildung mitwirken und hat die Möglichkeit, wesentliche Weichenstellungen im Vorfeld zu beeinflussen. Das betrifft auch die Besetzung von politischen Ämtern und anderen Spitzenpositionen.

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