Männlicher Bewerber abgelehnt – keine Entschädigung nach AGG

Quelle: pixabay.com
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Die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Schleswig-Holstein darf ausschließlich für Frauen ausgeschrieben werden. Ein abgelehnter männlicher Bewerber kann daher keine Entschädigung nach dem AGG verlangen. Das geht aus einem am 11.1.2018 erschienen Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 2.11.2017 (2 Sa 262 d/17) hervor.

Der Kläger bewarb sich auf die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten, die der beklagte Kreis ausgeschrieben hatte. Der Mann kassierte eine Ablehnung unter Berufung auf eine Auskunft des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung. Nur Frauen können hiernach die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausüben. Der Kläger verlangte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe des dreifachen Monatsverdientes wegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren aufgrund seines Geschlechts. Aus seiner Sicht stellt das weibliche Geschlecht für die in der Ausschreibung konkretisierten Tätigkeiten keine wesentliche berufliche Anforderung dar. Er beruft sich u. a. auf das veränderte gesellschaftliche Rollenverständnis. Das ArbG Lübeck und das LAG Kiel haben die Klage abgewiesen.

Zwar wurde der Kläger i. S. v. § 7 Abs. 1 AGG wegen seines Geschlechts benachteiligt, diese Benachteiligung war aber nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig. § 2 Abs. 3 Satz 1 Kreisordnung und Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein sehen nämlich nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte vor. Die Vorschriften sollen die vorhandenen strukturellen Nachteile von Frauen beseitigen. Das ist mit Unionsrecht und Grundgesetz vereinbar, auch wenn dies Nachteile für die formal benachteiligten Männer mit sich bringt.
Zudem sieht das LAG Kiel das weibliche Geschlecht als unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten an.

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