Kürzung von Urlaubsansprüchen in der Elternzeit

Quelle: pixabay.com
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Der gesetzliche Urlaubsanspruch kann in der Elternzeit gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden. Diese Vorschrift ist europarechtmäßig, hat nun das BAG mit Urteil vom 19.3.2019 (9 AZR 362/18) entschieden.

Die Klägerin befand sich u. a. vom 1.1. 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. 2016 kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Die Arbeitgeberin erteilte der Klägerin Urlaub, lehnte aber die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs ab. Die Klägerin machte mit ihrer Klage zuletzt noch die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit geltend.
Das ArbG Detmold und das LAG Hamm wiesen die Klage ab.

Auch die Revision der Klägerin vor dem BAG hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hatte die Urlaubsansprüche der Klägerin wirksam gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt.

Möchte ein Unternehmen von dieser Befugnis Gebrauch machen, muss es eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Mitarbeiter erkennbar ist, dass der Arbeitgeber die Kürzungsmöglichkeit nutzen will. Das Kürzungsrecht erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt nach Ansicht des BAG weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (Urt. v. 4.10.2018 – C-12/17 [Dicu], Rdnrn. 29 ff.).

Weiterführende Links:
https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/urteile/elternzeit-verkuer...

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