Kündigung wegen erneuter Eheschließung kann Diskriminierung wegen der Religion darstellen

Quelle: pixabay.com
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Der EuGH hat entschieden, dass die Anforderung an einen katholischen Chefarzt, den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten, nicht wesentlich und rechtmäßig beruflich gerechtfertigt erscheint (Urt. v. 11.9.2018 – C-68/17). Im konkreten Fall muss aber das BAG entscheiden.

Ein katholischer Chefarzt eines Krankenhauses, das von einer der Aufsicht des katholischen Erzbischofs von Köln unterliegenden deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, hatte nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau, mit der er nach katholischem Ritus verheiratet war, erneut standesamtlich geheiratet, ohne dass seine erste Ehe für nichtig erklärt worden wäre. Die Arbeitgeberin erfuhr hiervon und kündigte ihm. Ihrer Ansicht nach hatte der Arzt durch Eingehung einer nach Kirchenrecht ungültigen Ehe in erheblicher Weise gegen seine Loyalitätsobliegenheiten aus seinem Dienstvertrag verstoßen.

Nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ist die Eingehung einer nach kanonischem Recht ungültigen Ehe durch einen leitend tätigen katholischen Beschäftigten ein schwerwiegender Verstoß gegen seine Loyalitätsobliegenheiten und rechtfertigt die Kündigung. Der Chefarzt hatte geltend gemacht, dass seine erneute Eheschließung kein gültiger Kündigungsgrund sei. Die Kündigung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Wiederheirat eines evangelischen oder konfessionslosen Chefarztes der Abteilung keine Folgen für dessen Arbeitsverhältnis gehabt hätte.

Das BAG legte dem EuGH die Frage vor, ob es nach der Auslegung der Gleichbehandlungsrichtlinie Kirchen und anderen weltanschaulichen Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, von ihren Beschäftigten zu verlangen, dass sie sich loyal und aufrichtig im Sinne dieses Ethos verhalten.

Die Luxemburger Richter haben nun festgestellt, dass der Beschluss einer Kirche oder einer anderen weltanschaulichen Organisation die eine Klinik betreibt, an ihre leitend tätigen Beschäftigten je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedliche Anforderungen an das loyale und aufrichtige Verhalten zu stellen, Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss. Dabei muss das nationale Gericht sicherstellen, dass die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung ist.

Das BAG muss demnach prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Gleichwohl weist der EuGH darauf hin, dass die Akzeptanz des von der katholischen Kirche befürworteten Eheverständnisses wegen der Bedeutung der vom Chefarzt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, nämlich Beratung und medizinische Pflege in einem Krankenhaus sowie Abteilungsleitung, für die Bekundung des Ethos keine wesentliche Anforderung der beruflichen Tätigkeit zu sein scheint, was dadurch erhärtet wird, dass ähnliche Stellen Beschäftigten anvertraut wurden, die nicht katholischer Konfession sind und folglich nicht derselben Anforderung unterworfen waren.
Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass vorliegend die in Rede stehende Anforderung nicht als gerechtfertigt erscheint. Das BAG hat jedoch zu prüfen, ob die GmbH in Anbetracht der Umstände dargetan hat, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist.

Da eine Unionsrichtlinie grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen hat, sondern einer Umsetzung in nationales Recht bedarf, weist der EuGH darauf hin, dass die nationalen Gerichte das nationale Recht zur Umsetzung der Richtlinie so weit wie möglich richtlinienkonform auslegen müssen. Falls es nicht möglich sein sollte, das anwendbare nationale Recht (hier das AGG) im Einklang mit der Gleichbehandlungsrichtlinie in der Auslegung des Gerichtshofs in seinem heutigen Urteil auszulegen, stellt der Gerichtshof klar, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreits zwischen Privatpersonen anhängig ist, das nationale Recht unangewendet zu lassen hat.
Dabei haben die Luxemburger Richter insoweit festgestellt, dass das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte Verbot jeder Art von Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter hat und schon für sich allein dem Einzelnen ein Recht verleiht.

Weiterführende Links:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea...
https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/urteile/katholischer-arzt-...

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