Keine unzulässige Begünstigung von Arbeitern gegenüber Angestellten beim TVöD

Die Tarifregelungen zur Überleitung von Arbeitsverhältnissen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) verletzen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz nicht, soweit sie dazu führen, dass ein angestellter Meister eine geringere Vergütung als die ihm unterstellten Lehrgesellen erhält (BAG, Urt. v. 17.12.2009 – 6 AZR 665/08).

Der Kläger ist seit dem 1.5.2004 Meisters in einer Ausbildungswerkstatt (Lehrgeselle) der beklagten Bundesrepublik und Vorgesetzte der ihm unterstellten Lehrgesellen. Dies war als Angestelltentätigkeit nach der Vergütungsgruppe Vc des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) bewertet. Der Kläger verdiente seither wegen des Wegfalls einer den Lehrgesellen gezahlten Zulage weniger als die ihm unterstellten Arbeiter. Der BAT eröffnete ihm jedoch die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs zum 1.5.2008 in die Vergütungsgruppe Vb mit einer höheren Vergütung. Bei der Überleitung in den TVöD zum 1.10.2005 ordnete man den Kläger der Entgeltgruppe 8 TVöD zu, während die ihm unterstellten Lehrgesellen in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet wurden, aus der sie eine höhere Vergütung erhalten. Seit dem 1.5.2008 ist der Kläger ebenfalls in die Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert, erhält jedoch nach wie vor eine geringere Vergütung als die Lehrgesellen, die weiterhin die Lehrgesellenzulage beziehen.   Die Klage auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD für die Zeit vom 1.10.2005 bis zum 30.4.2008 blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Denn wie die Tarifvertragsparteien einzelne Tätigkeiten vergütungsrechtlich bewerten, ist integraler Bestandteil der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie. Dies gilt erst recht bei der Überleitung in ein neues Vergütungssystem, das die bisher unterschiedlich ausgestalteten Vergütungsstrukturen von Arbeitern und Angestellten auflöst. In Ausnahmefällen entstehende unvermeidliche Härten sind dabei hinzunehmen. Mit der Absicherung des im früheren Vergütungssystem erzielten Verdiensts ist ein ausreichender Schutz des Besitzstands gewährt. Darüber hinaus ist der Kläger zu dem Zeitpunkt von der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9 TVöD aufgestiegen, zu dem er auch im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe Vb BAT höhergruppiert worden wäre.

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