Keine Teilnahme an Personalgespräch bei Arbeitsunfähigkeit

Quelle: pixabay.com
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Ist ein Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig und an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert, ist er regelmäßig auch nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers zu einem Personalgespräch im Betrieb zu erscheinen. Das hat das BAG in einem Urteil vom 2.11.2016 (10 AZR 596/12) entschieden.

Der Kläger war seit April 2003 zunächst als Krankenpfleger und nach längerer unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2013 befristet bis Ende Dezember 2013 als Dokumentationsassistent bei der Beklagten eingesetzt. Ende November 2013 erkrankte er erneut für längere Zeit. Als die beklagte Arbeitgeberin den Mitarbeiter Mitte Dezember 2013 zur Teilnahme an einem Personalgespräch „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ im Unternehmen aufforderte, lehnte er dies mit der Begründung ab, er sei derzeit arbeitsunfähig. Ende Januar 2014 folgte eine zweite Einladung, verbunden mit dem Hinweis, dass der Kläger, sollte er den Termin erneut aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können, zur Beibringung eines besonderen ärztlichen Attestes verpflichtet sei. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung alleine reiche nicht aus. Der Kläger verweigerte das Gespräch und erschien auch nicht zu einer dritten Einladung. Daraufhin mahnte ihn die Beklagte im Februar 2014 ab. Der Arbeitnehmer machte mit seiner Klage die Unwirksamkeit der Abmahnung geltend. Zudem begehrte er die Feststellung, dass er bei attestierter Arbeitsunfähigkeit nicht zur Teilnahme an Personalgesprächen verpflichtet sei. Das sah die Arbeitgeberin anders und meinte, die vertragliche Nebenpflicht zur Teilnahme an entsprechenden Gesprächen bestehe auch bei Arbeitsunfähigkeit. Die Vorinstanzen haben der Klage auf Entfernung der Abmahnung stattgegeben. Das BAG folgte den Vorinstanzen.

Nach § 106 Satz 1 GewO umfasst die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers grundsätzlich auch die Pflicht zur Teilnahme an Personalgesprächen (zu Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Leistung) während der Arbeitszeit im Betrieb. Insoweit kann bei Arbeitsunfähigkeit (der Betroffene muss seine Arbeitspflicht in diesem Zeitraum gerade nicht erbringen) auch keine Verpflichtung bestehen, im Betrieb sonstige Nebenpflichten zu erfüllen und zu erscheinen. Dennoch darf der Arbeitgeber mit dem Erkrankten in Kontakt treten, um mit ihm die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach der Rückkehr zu erörtern. Hierfür muss er aber ein berechtigtes Interesse haben. Die Pflicht, zu einem solchen Gespräch auch im Betrieb zu Erscheinen besteht seitens des Beschäftigten aber nicht, es sei denn dies ist aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise unverzichtbar und der Gesundheitszustand lässt dies zu. Für die Unverzichtbarkeit ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Entsprechende Gründe hat sie nicht aufgezeigt, sodass der Kläger der Anordnung nicht folgen musste. Daher ist die Abmahnung zu Unrecht erteilt worden und muss aus der Personalakte entfernt werden.

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

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