Keine Schuldentilgung mit angesparter Altersversorgung

Quelle: pixabay.com
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Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen, so hat Letzterer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Kündigung des Versicherungsvertrags gegenüber dem Versicherungsunternehmen, wenn es dem Arbeitnehmer lediglich um den Erhalt des Rückkaufswerts wegen Geldbedarfs geht. Das hat das BAG in einem Urteil vom 26.4.2018 (3 AZR 586/16) entschieden.

Im Jahr 2001 schlossen die Arbeitsvertragsparteien einen sog. Entgeltumwandlungsvertrag. Die Arbeitgeberin (gleichzeitig Versicherungsnehmerin) verpflichtete sich, jährlich ca. 1.000 Euro in eine zu Gunsten des Klägers bestehende Direktversicherung einzuzahlen. Seit 2009 ruht die Versicherung, die Arbeitgeberin fördert sie weiter durch Beiträge. Der Mitarbeiter verlangte im Klagewege von der beklagten Arbeitgeberin die Kündigung des Versicherungsvertrags. Zur Begründung führte er eine finanzielle Notlage an. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Dem folgte nun auch das BAG.

Es besteht kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung des Versicherungsvertrags. Zweck der im BetrAVG geregelten Entgeltumwandlung ist die (zumindest teilweise) Sicherung des Lebensstandards im Alter. Hiermit wäre ein Anspruch des Arbeitnehmers, eine Kündigung der Versicherung über den Arbeitgeber zu erwirken, nicht vereinbar, wenn es dem Mitarbeiter lediglich um die Tilgung eigener Schulden geht.

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