Keine Mehrarbeitsvergütung für Feuerwehrmann

© saichta / pixelio.de
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Ein Feuerwehrbeamter, der die Stadt Düsseldorf auf Schadensersatz verklagt hatte, erhält keine Vergütung i. H. v. rund 8.500 Euro für seine geleistete Mehrarbeit, da die Forderung treuwidrig ist. Das entschied das VG Düsseldorf mit Urteil vom 21.8.2015 (26 K 9607/13).

Alle Feuerwehrleute in Nordrhein-Westfalen verrichten seit Ende 2006 24-Stunden-Schichten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden auf Grundlage einer seit Anfang 2007 geltenden Arbeitszeitverordnung. Diese beruht auf einer EU-Richtlinie, die es möglich macht mit Einverständnis des Bediensteten von der grundsätzlich vorgesehenen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche abzuweichen. Seit Juli 2007 regelt ein Gesetz zusätzlich, dass ihnen der Dienstherr eine Zulage von 20 Euro je 24-Stunden-Schicht zahlt.
Mitte 2013 widerriefen einige Kollegen die Einverständniserklärung. Einer verlangte im Klageweg die Entlohnung der über die 48 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit als Schadensersatz – über einen noch nicht verjährten Zeitraum – unter Anrechnung der bereits erhaltenen Zulage basierend auf den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.

Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Der Feuerwehrbeamte verhalte sich gegenüber seinem Dienstherrn treuwidrig, wenn er über sechs Jahre lang 54-Stunden-Wochen abgeleistet und seine Einverständniserklärung jeweils zum Jahresende nie widerrufen habe und nun Schadensersatz verlange. Er setzt sich damit mit seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch.
Die Berufung zum OVG ließ das Gericht zu.

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