Keine Entgeltfortzahlung für Urlaubs-Kur

Source: pixabay.com
Source: pixabay.com

Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn eine vom Sozialleistungsträger bewilligte Kur nicht in einer Einrichtung i. S. d. § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt wird und urlaubsmäßigen Zuschnitt hat (BAG, Urt. v. 25.5.2016 – 5 AZR 298/15).

Eine beim beklagten Land beschäftigte Köchin hatte sich einer von der AOK Niedersachsen bezuschussten ambulanten Kur auf der Insel Langeoog unterzogen. Im dortigen Kur- und Wellnesscenter erhielt sie Meerwasserwarm- und Bewegungsbäder, Massagen, Schlickpackungen sowie Lymphdrainagen. Außerdem sollte sie täglich in der Brandungszone inhalieren.
Das Land weigerte sich im Vorfeld, sie für die Dauer der Kur unter Fortzahlung ihrer Vergütung freizustellen. Daraufhin beantragte die Köchin Urlaub, der ihr auch bewilligt wurde.
Mit ihrer Klage machte sie geltend, der genommene Urlaub dürfe nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden. Das ArbG Oldenburg und das LAG Niedersachsen wiesen die Klage ab.

Auch die Revision vor dem BAG blieb erfolglos. Besteht keine Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, dürfen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach § 10 BUrlG grundsätzlich nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Dies setzt bei gesetzlich Versicherten aber voraus, dass die vom Sozialleistungsträger (z. B. der Krankenkasse) bewilligte Vorsorgekur in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Das sind nur Einrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V.

Kein Papier mehr? Dann ist AuA-Digital genau das Richtige für Sie. Einfach 60 Tage kostenlos testen. Nutzen Sie die papierlose Abrufbarkeit von tausenden Fachinformationen und Entscheidungs-Kommentaren.

Printer Friendly, PDF & Email

Wer im Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, dem werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Die Arbeitgeberin zahlt

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet, um die Frage klären

Das ArbG Aachen hat in einem am 28.7.2021 veröffentlichten und mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 30.3.2021 (1 Ca 3196/20) entscheiden, dass die

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich

Die nur befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht einem Anspruch auf betriebliche

Mit Urteilen vom 20.7.2023 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten eine