Keine Einwendungen gegen notarielles Schuldanerkenntnis

Gesteht ein Mitarbeiter eine Unterschlagung und unterzeichnet er ein notarielles Schuldanerkenntnis, kann er dagegen nicht einwenden, man habe ihn mit unzulässigen Methoden überführt (BAG, Urt. v. 22.7.2010 – 8 AZR 144/09).  Der Kläger arbeitet als Verkäufer im Getränkemarkt der Beklagten. Bei Inventuren stellte diese fest, dass Leergut in erheblicher Menge fehlte. Daraufhin führte die Beklagte eine Langzeitauswertung durch und installierte Ende Juni 2006 ohne Wissen des Klägers eine Videokamera über seinem Arbeitsplatz. Diese zeichnete innerhalb von drei Tagen Unterschlagungen i. H. v. 1.120 Euro auf. Laut Kassenauswertung fehlten für zwei Monate über 10.000 Euro. Die Beklagte konfrontierte den Kläger unter Anwesenheit des Betriebsrats mit den Vorwürfen. Er gestand, seit vier Jahren regelmäßig Geld genommen und dies mit fingierten Pfandbonzetteln vertuscht zu haben. Während es sich anfangs noch um kleine Beträge gehandelt habe, seien es zeitweise zwischen 500 und 600 Euro täglich gewesen. Der Kläger bestätigte handschriftlich, in vier Jahren einen Gesamtschaden von wenigstens 110.000 Euro verursacht zu haben. Unmittelbar danach unterzeichnete er bei einem Notar ein vorformuliertes Schuldanerkenntnis wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen i. H. v. 113.750 Euro zzgl. Zinsen. Die Parteien vereinbarten außerdem eine monatliche Ratenzahlung von 200 Euro, hinsichtlich derer sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Fünf Monate später focht er das notarielle Schuldanerkenntnis an.

 

Das BAG gab der Klage nicht statt. Sinn und Zwecke eines notariellen Schuldanerkenntnisses ist es gerade, dass der Unterzeichner den Inhalt als richtig anerkennt. Damit sind dem Kläger Einwände gegen die Höhe des Schadens sowie die Art und Weise, wie er überführt wurde, verwehrt. Auch der Inhalt ist nicht sittenwidrig. Angesichts seines Geständnisses und den Feststellungen der Beklagte ist der Schadensbetrag sogar vorsichtig kalkuliert.

Die Beklagte hat auch nicht die Geschäftsunerfahrenheit des Klägers ausgenutzt. Aufgrund des vom ihm selbst eingeräumten Sachverhalts war es nicht unverhältnismäßig, mit einer Strafanzeige zu drohen.

 

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