Keine Altersdiskriminierung eines 60-jährigen Bewerbers

(c) Uwe Steinbrich / pixelio.de
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Das als neutrales Kriterium in einer Stellenanzeige formulierte Merkmal „Berufsanfänger“ sowie die Suche nach Mitarbeitern „mit kürzerer Berufserfahrung“ stellt eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar. Stützt sich die Ablehnung des Bewerbers jedoch auf altersunabhängige Gründe, ist ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG laut LAG Hamm (Urt. v. 25.7.2014 - 10 Sa 503/14) ausgeschlossen.

Ein 60-jähriger selbstständiger Rechtsanwalt mit zwei Examen der Note „befriedigend“ bewarb sich auf eine Stelle in einer anderen Kanzlei. Dort suchte man einen Rechtsanwalt im Bereich des Medizin- und Haftungsrechts mit überdurchschnittlichen Examina als „Berufsanfänger/in oder ein/e Kollege/in mit kürzerer Berufserfahrung“. Nachdem der erfahrene Jurist abgelehnt wurde, klagte er, gestützt auf das AGG, auf eine Entschädigungszahlung. Die Stellenanzeige richte sich nur an Berufsanfänger, seine Ablehnung stelle eine Diskriminierung wegen des Alters dar. Dem hielt die Kanzlei entgegen, es handele sich um eine altersneutrale Anzeige. Zudem erreiche der Kläger das Anforderungsprofil nicht, er verfüge schließlich nicht über überdurchschnittliche Examina.

Das ArbG Hamm ging zwar aufgrund der Formulierung von einer mittelbaren Diskriminierung aus, da Alter und Berufserfahrung gleichermaßen steigen. Mitarbeiter mit mehr Berufserfahrung haben zwangsläufig auch ein höheres Alter. Jedoch gelang es der Kanzlei Gründe anzuführen, die ausschließlich eine Ablehnung rechtfertigten. Unter überdurchschnittlichen Examina versteht man in NRW die Note „vollbefriedigend“ oder besser. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Das LAG wies die Berufung des Rechtsanwalts gegen diese Entscheidung zurück, ließ aber die Revision zum BAG zu. Zuvor lehnte die beklagte Kanzlei einen Vergleichsvorschlag ab, der die Zahlung von 1.750 Euro an den Kläger vorsah.

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