Kein Arbeitsunfall nach Überfall auf Dienstreise

Quelle: pixabay.com
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Es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn ein Versicherter auf einer Dienstreise auf dem Weg zu seiner Unterkunft überfallen wird und er sich beim Versuch, seine Geldbörse zurückzuerlangen, verletzt. Das geht aus einem am 3.4.2019 veröffentlichten Urteil des Hessischen LSG vom 11.3.2019 (L 9 U 118/18) hervor.

Aus beruflichen Gründen nahm ein Arbeitnehmer an einem Kongress in Barcelona teil. Der 46-Jährige besuchte mit Kollegen nach der offiziellen Abendveranstaltung eine Bar. Als er gegen 5 Uhr morgens auf dem Weg zum Hotel war, wurde ihm die Geldbörse gestohlen. Bei der Verfolgung des Täters kam er zu Fall und verletzte sich schwer am Ellenbogen. Die Berufsgenossenschaft erkannte das Geschehen nicht als Arbeitsunfall an. Der Versicherungsschutz für den Rückweg sei aufgrund des Barbesuchs entfallen. Zudem sei die Verletzung bei der Verfolgung des Täters entstanden. Das SG Wiesbaden folgte dem und lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ebenfalls ab. Das Hessische LSG bestätigte nun die Entscheidung und ließ die Revision nicht zu.

Es fehlt der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Zwar ist der Betroffene auf dem Rückweg vom Tagungsort zum Hotel unfallversichert. Verfolgt er aber auf diesem Weg einen Dieb, so steht dies nicht mehr unter dem Schutz der Unfallversicherung. Der Beschäftigte widmete sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen. Hätte der Kläger den Täter nicht lediglich zur Wiedererlangung seiner Geldbörse verfolgt, wäre ein Versicherungsschutz wegen „der Verfolgung eines Straftäters im allgemeinen Interesse" in Betracht gekommen.

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