JVA-Beamte dürfen keinen Erotik-Chat betreiben

(c) Rainer Sturm / pixelio.de
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Liegen die jährlichen Einnahmen eines Beamten aus einer Nebentätigkeit über den jährlichen Dienstbezügen, kann die erteilte Erlaubnis für die Nebentätigkeit widerrufen werden. Das entschied das VG Aachen in zwei Urteilen vom 27.4.2015 (1 K 908/14 und 1 K 909/14).

Zwei miteinander verheirateten JVA-Beamten wurde im September 2011 zunächst gestattet, ein Internet-Portal in Nebentätigkeit außerhalb der Dienstzeit zu betreiben. Das Paar etablierte daraufhin einen florierenden Erotik-Chat, mit dem es im Jahr 2013 Einnahmen vor Steuern i. H. v. rund 80.000 Euro erzielte. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt als Vorgesetzte widerrief im April 2014 die Genehmigungen, als sie von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit erfuhr. Hiergegen erhoben die beiden Beamten Klage und unterlagen.

Das VG Aachen erklärte die Widerrufsentscheidungen für rechtmäßig, denn die Nebentätigkeit beeinträchtige die dienstlichen Interessen. Ob der Inhalt moralisch anstößig sei, könne offen bleiben. Entscheidend sei aber einerseits die Gefahr, dass sich die beiden Beamten im sensiblen Sicherheitsbereich der Justizvollzugsanstalt wegen des gewollt erotischen Inhalts ihres Internetangebots angreifbar machen könnten. Darüber hinaus müsse ein Erlass des Justizministeriums beachtet werden, nach dem bei einem Zuverdienst aus Nebentätigkeit von mehr als 40 % des jährlichen Grundeinkommens von einer Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen auszugehen ist. Argument hierfür ist die Annahme, dass bei einer bestimmten Vergütung auch eine angemessene Gegenleistung zu erwarten ist, die einen entsprechend hohen zeitlichen Aufwand erfordert. Das würde zur Überschreitung des zeitlich zulässigen Gesamtumfangs einer Nebenbeschäftigung führen.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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