Jahresurlaub verfällt auch ohne Antrag nicht automatisch, es sei denn…

Quelle: pixabay.com
Quelle: pixabay.com

Der automatische Verlust des bezahlten Jahresurlaubs kann nicht damit begründet werden, dass der Arbeitnehmer es versäumt hat, einen Antrag auf Urlaub zu stellen. Das geht aus zwei Urteilen des EuGH vom 6.11.2018 (C-619/16 und C-684/16) hervor. Gleichzeitig weist das Gericht auf eine Ausnahme hin: Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass der Mitarbeiter freiwillig und in Kenntnis der Sachlage auf seinen bezahlten Jahresurlaub verzichtet hat und es ihm tatsächlich möglich war, den Urlaubsanspruch auch wahrzunehmen, steht der Verlust des Anspruchs und einer entsprechenden finanziellen Vergütung (bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) im Einklang mit dem Unionsrecht.

Der Kläger in einem der Ausgangsverfahren war Rechtsreferendar beim Land Berlin. Hier leistete er seinen zweijährigen juristischen Vorbereitungsdienst ab. In den letzten Monaten nahm er keinen bezahlten Jahresurlaub. Nach Dienstende forderte er finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage, was vom Land Berlin abgelehnt wurde.
Im zweiten Verfahren wurde ein Beschäftigter bei der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften zwei Monate vor Ende seines Arbeitsverhältnisses aufgefordert, seinen Resturlaub zu nehmen. Der Angestellte nahm daraufhin lediglich einen Teil seines Urlaubs und verlangte für die restlichen nicht genommenen Tage Vergütung. Das lehnte die Arbeitgeberin ab.
Die zuständigen Gerichte (OVG Berlin-Brandenburg und BAG) legten dem EuGH die Frage vor, „ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Verlust des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs und den Verlust der finanziellen Vergütung für diesen Urlaub vorsieht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt hat“.

Der EuGH hat entschieden, dass das Unionsrecht einer Regelung entgegensteht, nach der Arbeitnehmer die ihnen zustehenden Urlaubstage und entsprechend einen Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub automatisch deshalb verlieren, weil vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Urlaubsantrag gestellt wurde. Ein Untergang des Anspruchs kommt aber dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter durch Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt hat, die Resturlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Hierfür ist der Arbeitgeber beweispflichtig. Begründet wird dies mit der schwächeren Stellung und Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers. Die Grundsätze gelten unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen oder einen privaten Arbeitgeber handelt.

Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.

Printer Friendly, PDF & Email

Ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer war von Februar 1992 bis Oktober 2016 als Verwaltungsleiter bei der italienischen Gemeinde

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige

Der EuGH hat entschieden, dass es für die Verjährung von Urlaubsansprüchen ausschlaggebend ist, ob der Arbeitgeber bspw. darauf hingewiesen hat, dass

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen (BAG, Urt. v. 30