Internet- und E-Mail-Zugang auch für einzelne Betriebsratsmitglieder

Auch einzelne Betriebsratsmitglieder können einen eigenen Internetzugang und eine eigene E-Mail-Adresse verlangen. Das entschied das BAG mit Beschluss vom 14.7.2010 (7 ABR 80/08).

Ein Betriebsrat beantrage beim Arbeitgeber für sämtliche seiner Mitglieder Zugänge zum Internet sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen. Beim Unternehmen gab es keine entgegenstehenden berechtigten Kosteninteressen, denn die Betriebsratsmitglieder arbeiten sämtlich an PC-Arbeitsplätzen. Nur die Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse waren nötig.   Arbeitsgericht und LAG wiesen die Anträge des Betriebsrats ab, das BAG gab ihnen statt.
Unternehmen müssen dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen, § 40 Abs. 2 BetrVG. Dabei entscheidet der Betriebsrat, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik Betriebsratsaufgaben dient, wobei er einen Beurteilungsspielraum hat. Er muss entgegenstehende Belange des Arbeitgebers –insbesondere die diesem entstehenden Kosten - berücksichtigen.   Nach der Rechtsprechung des BAG kann die Beschaffung von Informationen aus dem Internet zur Betriebsratsarbeit erforderlich sein. Dabei kann das Gremium davon ausgehen, dass auch Internetanschlüsse für die einzelnen Mitglieder, bspw. zur Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen, seiner Aufgabenerfüllung dienen. Selbst mit der Entscheidung, den Mitgliedern eigene E-Mail-Adressen zur Verfügung stellen zu lassen, überschreitet der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht. Denn auch die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb gehörenden Dritten kann Teil der Betriebsratstätigkeit sein.

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