Insolvenzverwalter kann erstrittene Ausbildungsvergütung zurückfordern

Quelle: pixabay.com
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Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer und Azubis, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen, gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Wege der Insolvenzanfechtung ohne weitere Voraussetzung zur Masse zurückfordern. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen nach dem Insolvenzantrag vorgenommen wurden. Zahlungen zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht in der geschuldeten Weise erbracht, mithin inkongruent. Das BAG hat sich dieser Einordnung angeschlossen. Eine zuletzt vorgesehene Gesetzesänderung, nach der eine inkongruente Deckung nicht allein deswegen vorliegen sollte, weil die Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erwirkt oder zu deren Abwendung bewirkt worden war, ist nicht umgesetzt worden. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dagegen entschieden, entsprechende Zahlungen als kongruent einzustufen. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 26.10.2017 (6 AZR 511/16) hervor.

Die spätere Schuldnerin bildete den Kläger von 2008 bis 2012 zum Metallbauer aus. Zuletzt betrug die monatliche Ausbildungsvergütung 495,20 Euro brutto. Nach Abschluss der Ausbildung schlossen die Parteien im Zuge eines Rechtstreits im Oktober 2012 vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich. Die Schuldnerin sollte rückständige Ausbildungsvergütung i. H. v. 2.800 Euro netto zahlen. Das erfolgte erst im Dezember 2012 bzw. Januar 2013 unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Kläger eingeleitet hatte. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 15.9.2014 eröffnet, der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt. Grundlage der Eröffnung des Verfahrens ist u. a. ein am 7.10.2010 gestellter Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter verlangt mit seiner Widerklage die Rückzahlung des vom Kläger erstrittenen Betrags. Der ehemalige Azubi kann nicht nachvollziehen, warum das Verfahren auch auf den Antrag vom 7.10.2010 hin eröffnet worden ist. Darüber hinaus könne man ihm nicht die erstrittene Ausbildungsvergütung entziehen, die auch sein Existenzminimum habe sichern sollen.

Das ArbG Rheine hat die Widerklage abgewiesen, das LAG Hamm hat ihr stattgegeben. Die Revision des Klägers hiergegen hatte keinen Erfolg.
Zunächst waren die Arbeitsgerichte als sog. Prozessgerichte daran gebunden, dass der rechtskräftig gewordene Eröffnungsbeschluss auch den Insolvenzantrag vom 7.10.2010 als Eröffnungsgrundlage bestimmt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG besteht kein Anlass, eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre bei Druckzahlungen zu erwägen, weil der betroffene Mitarbeiter zur Absicherung des Existenzminimums grundsätzlich geeignete staatliche Hilfen (Grundsicherung und Insolvenzgeld) in Anspruch nehmen kann. Das gilt auch im vorliegenden Fall der Rückforderung einer Ausbildungsvergütung im Wege der Insolvenzanfechtung.

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