Hinterbliebenenversorgung: Beschränkung auf „jetzigen“ Partner?

Quelle: pixabay.com
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Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Klausel, mit der nur der „jetzigen“ Ehefrau des Arbeitnehmers Hinterbliebenenversorgung zugesagt wird, benachteiligt den Mitarbeiter unangemessen. Eine solche Einschränkung der entsprechenden Zusage ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, hat das BAG in einem Urteil vom 21.2.2017 (3 AZR 297/15) entschieden. Das bedeutet für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2002 (Schuldrechtsreform) erteilt wurden, dass lediglich dann, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand, Rechte geltend gemacht werden können.

Der Kläger war von 1974 bis 1986 bei einer Werft angestellt, bis über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde. Mit Wirkung zum 1.7.1983 erteilte der Arbeitgeber dem Kläger eine Versorgungszusage, in deren AGB vorgesehen war, dass die „jetzige“ Ehefrau des Arbeitnehmers eine lebenslängliche Witwenrente erhalten soll. Die Ehe durfte zwischenzeitlich nicht geschieden werden. Seit 2006 ist der Kläger in zweiter Ehe verheiratet und nimmt den Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der gesetzlichen Insolvenzversicherung auf Feststellung in Anspruch, dass der Ehefrau, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, eine Witwenrente zusteht. Vorinstanzen und BAG wiesen die Klage ab.

Die Versorgungszusage bezog sich nur auf die Ehefrau des Arbeitnehmers, mit der er im Jahr 1983 verheiratet war. Nach dem Recht der AGB ist diese Einschränkung jedoch unangemessen und deshalb unwirksam. Es bestehen keine berechtigten Gründe für eine Einschränkung.
Jedoch war 1983 gesetzlich noch keine AGB-Kontrolle vorgesehen, sodass eine ergänzende Vertragsauslegung geboten war. Danach ist die Witwenrente nur zu gewähren, wenn (anders als im Fall des Klägers) die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hat.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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