Hamburg: Verstößt Zusatzversorgungsgesetz gegen Unionsrecht?

Quelle: pixabay.com
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Nach einem Urteil des BAG vom 26.9.2017 (3 AZR 733/15) ist es nicht ausgeschlossen, dass § 20 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG) gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV) verstößt.

Nach § 20 HmbZVG ruht die niedrigere Versorgung, wenn einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zustehen.
Die Klägerin – Jahrgang 1949 – erhält eine Hinterbliebenenversorgung nach dem HmbZVG nach dem Tod ihres Ehemannes. Die beklagte Stadt Hamburg lehnte mit dem Eintritt der Frau in den Ruhestand unter Berufung auf § 20 HmbZVG die Zahlung des betragsmäßig niedrigeren eigenen Ruhegeldes der Klägerin ab. Hiergegen wandte sich die Betroffene zunächst in den Vorinstanzen erfolglos. Diese wiesen die Klage auf zusätzliche Zahlung des eigenen Ruhegeldes ab. Sie halten § 20 HmbZVG für verfassungs- und unionsrechtskonform. Die Revision gegen die Entscheidung des LAG Hamburg hatte Erfolg.

Der Rechtsstreit wird zurückverwiesen. Der 3. Senat des BAG konnte nicht abschließend beurteilen, ob die Regelung eine unionsrechtswidrige Diskriminierung wegen des Geschlechts bewirkt. Die für die Beantwortung dieser Frage erforderlichen Feststellungen hat die Vorinstanz in ihrer Entscheidung nicht getroffen.

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