Gleiche Vergütung bei herkunftssprachlichem Unterricht

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Lehrern mit ausländischer Herkunft und deutscher Lehrbefähigung ist eine Vergütung aus derselben Entgeltgruppe des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (T-VL) zu zahlen wie Lehrkräften, die ihre Lehrbefähigung aus dem Heimatland mitbringen. Das hat das BAG in einem Urteil vom 25.6.2015 (6 AZR 383/14) entschieden.

Nordrhein-Westfalen bietet in seinen Schulen als Ergänzung zum Regelunterricht herkunftssprachlichen Unterricht an. Bevorzugt hierfür einzustellen sind nach einem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung über den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte vom 21.12.2009 (HSU-Erlass) Bewerber, die die Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht besitzen und zusätzlich zumindest erforderliche Sprachqualifikationen nachweisen. Im beklagten Land gelten Erlasse zur Eingruppierung von angestellten Lehrkräften. Diese berücksichtigen jedoch nicht die vorrangig geforderten Qualifikationen von Pädagogen, die ausschließlich den vorgenannten ergänzenden Unterricht anbieten. Abgestellt wird bei Lehrern mit ausländischer Herkunft auf die Lehrbefähigung des Heimatlandes. Besitzen sie ausschließlich die deutsche Lehrbefähigung, so erhalten sie eine (in Höhe einer Entgeltgruppe) niedrigere Vergütung. Eine in der Türkei geborene Pädagogin besitzt die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen. Im beklagten Land ist sie seit August 2013 tätig und erteilt an einer Grundschule ausschließlich herkunftssprachlichen Unterricht. Eine nach dem Eingruppierungserlass geforderte türkische Lehrbefähigung konnte sie nicht nachweisen. Weil nach Ansicht des Landes die Kombination aus der Qualifikation der Klägerin und der vertraglich geschuldeten Tätigkeit in den Eingruppierungsregelungen keinen Niederschlag gefunden hätten, sei eine Vergütung nach einer Auffangregelung zu zahlen. Dieses Entgelt entspreche Entgeltgruppe 10 TV-L. Hiergegen wandte sich die Lehrerin und begehrte die Vergütung aus der Entgeltgruppe 11 TV-L.

Dem schloss sich das BAG an. Eine Differenzierung ist im Hinblick auf die besonderen Einstellungsvoraussetzungen nicht gerechtfertigt. Die Lehrerin mit türkischen Wurzeln und deutscher Lehrbefähigung muss deshalb eine Vergütung aus derselben Entgeltgruppe des TV-L wie Lehrer mit Lehrbefähigung aus dem Heimatland erhalten.

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