Gewerkschaftswerbung per E-Mail

Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf Arbeitnehmer über ihre betriebliche E-Mail-Adresse Werbung und Informationen zukommen lassen. Dem steht nicht entgegen, dass es im Unternehmen verboten ist, die E-Mail-Adresse privat zu nutzen (BAG, Urt. v. 20.1.2009 – 1 AZR 515/08).

Die Gewerkschaft ver.di hatte E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter eines Dienstleistungsunternehmens versandt. Dieses klagte daraufhin auf Unterlassung. Störungen des Betriebsablaufs oder messbare wirtschaftliche Nachteile machte es nicht geltend.

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen war die Klage vor dem BAG erfolglos. Das Verschicken der E-Mails fällt unter die durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Soweit dies das Eigentumsrecht des Arbeitgebers aus Art. 14 Abs. 1 GG und sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 2 Abs. 1 GG tangiert, findet eine Interessenabwägung statt. Stören die E-Mails den Betriebsablauf nicht in nennenswerter Weise und führen sie nicht zu spürbaren, der Gewerkschaft zuzurechnenden wirtschaftlichen Belastungen, treten die Interessen des Arbeitgebers zurück. Er kann sich im Rahmen eines deliktischen Unterlassungsanspruchs gegenüber der Gewerkschaft auch nicht auf die Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeiter berufen. 

Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Testen Sie AuA-PLUS+ 2 Monate kostenfrei inkl. unbegrenzten Zugriff auf alle Premium-Inhalte, die Arbeitsrecht-Kommentare und alle Dokumente der Genios-Datenbank.

Printer Friendly, PDF & Email

Der gewerkschaftliche Anspruch auf Unterlassung der Durchführung tarifwidriger Betriebsvereinbarungen nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m

Auf unserer Homepage steht ab sofort das Whitepaper "BGM und BEM" kostenlos zum Download zur Verfügung. Hier hat die AuA-Redaktion Beiträge der

Auf unserer Homepage steht ab sofort das Whitepaper "New Work: flexibel arbeiten" kostenlos zum Download zur Verfügung. Hier hat die AuA-Redaktion

Der Klimawandel macht auch vor der Arbeitswelt nicht halt. Eine Vielzahl an Unternehmen befasst sich seit einiger Zeit mit Überlegungen rund um

Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (hier: die Gemeinnützige Urlaubskasse sowie die

Der Mindestlohn soll nach einem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26.6.2023 von derzeit 12 auf 12,41 Euro ab Januar 2024 steigen. Ab Januar 2025