Gericht bestätigt Schadensersatz bei verspäteter Lohnzahlung

Quelle: pixabay.com
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Zahlt ein Arbeitgeber den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer unvollständig oder verspätet aus, so hat der Betroffene nach § 288 Abs. 5 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschal-Schadensersatzes i. H. v. 40 Euro. Das geht aus einem Urteil des LAG Köln vom 22.11.2016 (12 Sa 524/16) hervor.

2014 wurde § 288 Abs. 5 BGB neu in das Gesetz eingefügt. Die Norm sieht vor, dass der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des konkret entstandenen Schadens einen Anspruch auf eine Pauschale i. H. v. 40 Euro hat. Diese ist jedoch auf den Schadensersatz anzurechnen, wenn der Schaden in Rechtsverfolgungskosten begründet ist. Im Arbeitsrecht existiert aber – anders als im allgemeinen Zivilrecht – kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Deshalb ist es umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant ist. Möglicherweise entfällt wegen des Fehlens des Anspruchs auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auch die Pauschale i. H. v. 40 Euro (vgl. hierzu ausführlich Dziuba/Kaindl in AuA 11/16, S. 659 ff.).

Zu dieser Frage liegt nun die erste obergerichtliche Entscheidung vor, die entgegen der Vorinstanz die Anwendbarkeit der Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht. Hiernach gibt es eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht. Die Pauschale ist eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins. Zudem spricht der Zweck der Neuregelung für eine Anwendbarkeit zugunsten der Arbeitnehmer, die ihren Lohn unregelmäßig erhalten. Der Gesetzgeber wollte so den Druck auf den Schuldner erhöhen, die Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen.

 

Zu diesem Thema finden Sie mehr in AuA 11/16, S. 659 ff.

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