Fristlose Kündigung nach Zigarettendiebstahl

(c) Marco2811 / fotolia.com
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Videoaufnahmen einer Überwachungskamera sind im Kündigungsprozess verwertbar. Eine fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn die Aufzeichnungen zahlreiche Ungereimtheiten im Verhalten eines Angestellten zeigen, die einen Diebstahl oder die Mitwirkung an diesem belegen. Das geht aus einem Urteil, des LAG Hamm vom 27.3.2014 (16 Sa 1629/13) hervor.

Ein 32-jähriger Assistent der Geschäftsleitung eines Einkaufs- und Getränkemarkts wechselte im Februar 2013 eine Neonröhre im Kassenbereich und veränderte dabei den Blickwinkel einer Kamera. Zudem stellte er hier einen Karton ab, um das Sichtfeld der Videoanlage weiter einzuschränken. In einen hinter der Kasse befindlichen Eimer steckte er anschließend Zigarettenstangen und deckte ihn mit Papiermüll und einer Einkaufstüte ab. Dann übergab er den Behälter einer anderen Person. Nachdem die Arbeitgeberin die Videoaufnahmen sichtete, erstatte sie Anzeige und kündigte dem Assistenten fristlos, hilfsweise ordentlich. Dieser bestritt die Vorwürfe und behauptete, die Kamera nur versehentlich berührt zu haben. Die Zigaretten habe er in ein Fach unter der Kasse gelegt und nicht in den Eimer gesteckt. Das ArbG Detmold wies die Klage des Angestellten ab, weil sich der von der Arbeitgeberin geschilderte Sachverhalt durch die Videoaufzeichnungen in vollem Umfang bestätigte.

Die Berufung gegen das Urteil wies nun das LAG Hamm ab. Die Mitwirkung an einem Zigarettendiebstahl ist erwiesen. Die Kameramitschnitte und die zahlreichen Ungereimtheiten im Verhalten des Klägers belegen, dass die gegen ihn gerichteten Vorwürfe zutreffen und ein außerordentlicher Kündigungsgrund besteht.

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