Folgen einer Grippeschutzimpfung als Dienstunfall

(c) Jens Goetzke / pixelio.de
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Treten nach einer vom Dienstherrn organisierten Grippeimpfung gesundheitliche Schäden bei einem Angestellten auf, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Dienstunfall vorliegen, entschied das BVerwG in einem Urteil vom 29.8.2013 (2 C 1.12).

Ein Polizeivollzugsbeamter ließ sich während der Dienstzeit von einem Polizeiarzt in dessen Diensträumen kostenlos gegen die Grippe impfen, nachdem er von dieser Möglichkeit durch einen Aushang im Polizeirevier aufmerksam geworden war. Einige Monate später machte sich bei dem Beamten eine Rückenmarksentzündung bemerkbar. Diese führte er auf die Schutzimpfung zurück und stellte bei der Behörde einen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls. Nach negativem Bescheid beschritt der Beamte den Verwaltungsrechtsweg.

Das BVerwG bejahte grundsätzlich das Ansinnen und verwies die Sache zur tatsächlichen Klärung zurück an das OVG. Das Dienstunfallrecht ist immer dann einschlägig, wenn das auslösende Ereignis der beherrschten Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet werden kann. Nach den bisherigen Feststellungen liegt hier aber zunächst kein Dienstunfall vor, weil noch zu klären ist, ob die Impfung zu den gesundheitlichen Problemen führte. Die Impfung wurde nicht am Dienstort des Klägers durchgeführt und der Dienstherr hatte die Impfung nicht angeordnet oder empfohlen.
Jedoch ist ein Beamter auch dann vom Dienstunfallrecht geschützt, wenn er an einer dienstlichen Veranstaltung im weiteren Sinne teilnimmt. Eine solche ist auch die Schutzimpfung, denn sie lag im Verantwortungsbereich des Dienstherrn, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellte und die Kosten übernahm. Zudem war die Impfung der Polizisten im dienstlichen Interesse, um das Risiko krankheitsbedingter Ausfälle zu minimieren.

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