EuGH-Urteil zur Urlaubsabgeltung – Folgen für die Praxis

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Urlaubsabgeltung stellen sich viele Unternehmen die Frage, wie sie künftig mit langfristig erkrankten Mitarbeitern umgehen sollen.  

 

Amelie Bernardi, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Frankfurt, rät zur Vorsorge: „Die Unternehmen müssen sich darauf einstellen, für langfristig erkrankte Mitarbeiter Rückstellungen zu bilden, um entstandene Urlaubsansprüche auszahlen zu können.“ Denn der EuGH hatte entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters nicht verfällt, wenn dieser z. B. wegen Krankheit daran gehindert war, den Urlaub zu nehmen (Urt.v.20.1.20 – C 350/06 und C 520/06, vgl. AuA-Urteil-Ticker v. 22.1.2009). „Damit können Mitarbeiter nach einer längeren Krankschreibung entgegen der bisherigen Praxis wirksam Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr einfordern“, warnt Bernardi. Nach dem Bundesurlaubgesetz verfallen solche Ansprüche dagegen spätestens nach den ersten drei Monaten des Folgejahrs. Der EuGH sieht darin jedoch einen Verstoß gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG).

Was ist also zu tun? Aus praktischen Erwägungen rät die Arbeitsrechtlerin Unternehmen davon ab, in allen Punkten auf den EuGH zu hören. Er hat Arbeitgebern nämlich ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, kranke Mitarbeiter den Urlaub während der Krankheitszeit nehmen zu lassen. „Das klingt zunächst verlockend, ist für den Arbeitgeber aber nicht wirklich vorteilhaft“, erläutert Bernardi, „der Arbeitgeber muss dann für diese Zeit das Gehalt zahlen. Daher profitiert am Schluss meist nur die Krankenkasse.“ Lediglich in einem Fall könne sich die Aufforderung, den Urlaub während der Krankheit zu nehmen, auszahlen: Wenn absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende der Erkrankung wieder arbeiten wird, lasse sich so eine Störung der Betriebsabläufe durch das Abfeiern aufgelaufener Urlaubsansprüche verhindern.

Ansonsten empfiehlt Bernardi den Unternehmen Geduld. Es könne z. B. sein, dass der Beschäftigte wegen seiner Krankheit das Arbeitsverhältnis beendet, weil er künftig eine Rente erhält. „Dann kann der Arbeitgeber erst einmal abwarten, ob sein ehemaliger Mitarbeiter eine Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs überhaupt geltend macht und er seine für diesen Fall gemachten Rückstellungen angreifen muss“, rät Bernardi.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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