EuGH: Schlussanträge zu Urlaubsentgelt nach Kurzarbeit

Quelle: pixabay.com
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Der Generalanwalt beim EuGH Bobek hat seine Schlussanträge zu der Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung in einem Tarifvertrag entgegensteht, die vorsieht, dass Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeitszeiten bei der Berechnung der Höhe des Vergütungsanspruchs während des Erholungsurlaubs berücksichtigt werden dürfen (GenA beim EuGH, Schlussanträge vom 5.9.2018 –  C 385/17 [Hein]).

Nach deutschem Arbeitsrecht hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen pro Jahr. Ein verringertes Einkommen infolge von Kurzarbeit darf grundsätzlich die Berechnung des Vergütungsanspruchs für den Erholungsurlaub nicht berühren. Parteien eines Tarifvertrags können jedoch von diesen bundesrechtlichen Regelungen zum Erholungsurlaub abweichen. Im Baugewerbe werden die Beschäftigungsbedingungen durch einen speziellen Rahmentarifvertrag geregelt. Dieser sieht vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf 30 Tage bezahlten Erholungsurlaub im Jahr hat. Bei der Berechnung der Vergütung während des Erholungsurlaubs wird jedoch ein verringertes Einkommen infolge von Kurzarbeit einberechnet.

Der Kläger arbeitet im Baugewerbe. Während einiger Wochen in den Jahren 2015 und 2016 befand er sich in Kurzarbeit. Er nahm bezahlten Jahresurlaub. Da nach seiner Auffassung bei der Berechnung der Vergütung während seines Erholungsurlaubs die Kurzarbeitszeiträume nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, hat er Klage vor dem ArbG Verden erhoben. Dieses ersucht den EuGH in diesem Zusammenhang um Auslegung des Unionsrechts.

In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Bobek dem Gerichtshof vor, dem Arbeitsgericht Verden wie folgt zu antworten: Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG stehe einer nationalen gesetzlichen Regelung nicht entgegen, wenn diese vorsieht, dass Verdienstkürzungen, die infolge von Kurzarbeit eintreten, auf die Berechnung des Urlaubsentgelts Einfluss haben, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer für die Dauer des jährlichen Mindesturlaubs von vier Wochen eine geringere Urlaubsvergütung erhält, als er erhielte, wenn der durchschnittliche Arbeitsverdienst ohne Verdienstkürzungen zugrunde gelegt wird. Es sei jedoch letztendlich Sache des ArbG Verden, anhand einer Gesamtbetrachtung des Bundestarifvertrags für das Baugewerbe und insbesondere anhand der Vereinbarungen zum Jahresurlaub zu prüfen, ob nicht das Recht auf bezahlten Jahresurlaub durch diese nationalen Regeln inhaltlich unterlaufen wird.

Der Kern des Rechts auf Jahresurlaub scheine hier aber nicht berührt zu werden. Die deutschen Sozialpartner hätten sich für die Lösung entschieden, eine größere Zahl an Tagen Jahresurlaub und eine Urlaubsvergütung zu gewähren, bei deren Berechnung u. a. Überstunden, aber auch Kurzarbeit berücksichtigt würden. Diese Entscheidung der Sozialpartner scheine die Arbeitnehmer nicht davon abzuhalten, ihren Anspruch auf Jahresurlaub einzulösen – eher im Gegenteil.

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