EuGH sanktioniert Missbrauch befristeter Arbeitsverträge

Quelle: pixabay.com
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Vom Schutz gegen den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge sind Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester (Italien) nicht ausgeschlossen. Das geht aus einem Urteil des EuGH vom 25.10.2018 (C-331/17) hervor.

Eine Balletttänzerin war von 2007 bis 2011 mehrfach befristet bei der Stiftung Opernhaus Rom in Italien beschäftigt. 2012 beantragte sie beim zuständigen nationalen Gericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der den jeweiligen Verträgen enthaltenen Bedingungen. Ziel war die Umwandlung ihres Arbeitsverhältnisses in einen unbefristeten Vertrag. Im Jahr 2013 wurde die Klage abgewiesen, weil die nationale Sonderregelung für Stiftungen für Oper und Orchester die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Arbeitsverträge ausschließe. Das Berufungsgericht wandte sich mit der Frage an den EuGH, ob das Unionsrecht (Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der RL 1999/70/EG) einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Tätigkeitsbereich der Stiftungen für Oper und Orchester von der Anwendung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen (Ahndung missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge durch die automatische Umwandlung des befristeten Vertrags) ausschließt.

Der EuGH antwortete in seinem Urteil, dass die europäische Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, wenn es in dem Mitgliedstaat keine andere wirksame Sanktion gegen die in diesem Bereich festgestellten Missbräuche gibt.
Die Rahmenvereinbarung stellt jedoch keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten auf, die Umwandlung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag vorzusehen. Untersagt aber die nationale Regelung diese Art von Sanktion in einem bestimmten Bereich, muss es eine andere wirksame Maßnahme geben, damit die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge verhindert wird.
Die nationalen Gerichte haben das innerstaatliche Recht im Rahmen ihrer Möglichkeiten so auszulegen, dass der Missbrauch geahndet werden kann. Sie können etwa von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Sanktionen anwenden und so einen befristeten Arbeitsvertrag automatisch in einen unbefristeten umwandeln.

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